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   RG, 11.01.1927 - VI 395/26   

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https://dejure.org/1927,319
RG, 11.01.1927 - VI 395/26 (https://dejure.org/1927,319)
RG, Entscheidung vom 11.01.1927 - VI 395/26 (https://dejure.org/1927,319)
RG, Entscheidung vom 11. Januar 1927 - VI 395/26 (https://dejure.org/1927,319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist den Erfordernissen des § 13 der Ausführungsvorschriften zur preußischen Hinterlegungsordnung auch genügt, wenn das Konto eines Dritten bei der Hinterlegungsstelle in Höhe des zu hinterlegenden Betrags belastet und dann mit dem Hinterlegungsbetrag ein Konto für den ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Enteignung. Hinterlegung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 385
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 28.04.1966 - III ZR 24/65

    Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung - Eigentumserwerb durch

    Zu dieser Entscheidung sind - obwohl nach § 37 Abs. 3 PreußEntG über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung ein gerichtliches Verfahren nicht stattfindet - die ordentlichen Gerichte berufen (RGZ 115, 385, 390; Eger, Enteignung von Grundeigentum, 2. Bd. 3. Aufl. zu § 37 Randnote 268 S. 423 und Randnote 270 S. 435).
  • BayObLG, 10.02.1981 - BReg. 1 Z 125/80

    Auslegung einer Abfindungserklärung in einem Übergabevertrag

    Dieser ist nicht zu vermuten, sondern muß deutlich erkennbar ausgesprochen werden ( RGZ 115, 385 /391: 118, 63/66), es sei denn, daß sich der Verzichtswille aus dem ganzen Vertragsinhalt und den Umständen mit Zuverlässigkeit ergibt (SoergeliSiebert BGB 10. Aufl. § 2346 RdNr. 2; Brand/Kleeff Nachlaßsachen 2. Aufl. S. 240).
  • BGH, 13.07.1964 - III ZR 184/62

    Rechtsmittel

    War während der Inflation nach dem ersten Weltkrieg eine Enteignungsentschädigung im Verwaltungsweg rechtskräftig festgesetzt worden, so unterlag die Entschädigung einer solchen Umwertung insofern und nur insofern, als zwischen Festsetzung und Zahlung der Entschädigung eine Entwertung der Mark vor sich gegangen war (vgl. hierzu namentlich Mügel, Das gesamte Aufwertungsrecht, 5. Aufl., § 32 I; RGZ 115, 385; RG JW 1929, 112).
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